Anwendung des Vergaberechtes

Die Grundsätze und die Verfahrensarten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen in Polen sowie die Möglichkeiten des Rechtsschutzes ergeben sich aus dem Gesetz über das Recht des öffentlichen Vergabewesens (polnisches Vergabegesetz) sowie aus den entsprechenden Ausführungsverordnungen.

Verpflichtung zur Anwendung des Gesetzes

Sektor der öffentlichen Finanzen

Die Vorschriften des Vergabegesetzes sind dann zu beachten, wenn Aufträge mit einem Wert ab 30.000,- € (ausgedrückt in polnischen Zloty) durch Einrichtungen des Sektors der öffentlichen Finanzen vergeben werden.

Hierbei handelt es sich u. a. um:

  • die Behörden des Verwaltungsapparates der Regierung (die einzelnen Ministerien und die Obersten Behörden),
  • die Einheiten der territorialen Selbstverwaltung (Wojewodschafts-, Kreis- und Gemeindebehörden),
  • die allgemeinen Gerichte,
  • die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens.

Juristische Personen außerhalb des Sektors der öffentlichen Finanzen

Bei der Auftragsvergabe durch juristische Personen, die zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegender Aufgaben nichtgewerblicher Art gegründet wurden (z. B. Gesellschaft der Gemeinde, die den öffentlichen Personennahverkehr sicherstellt) finden die Bestimmungen des Vergabegesetzes Anwendung, wenn z. B. die Gemeinde als territoriale Selbstverwaltungkörperschaft das Vorhaben

  • mit einem Anteil von über 50% finanziert, oder
  • mehr als die Hälfte der Anteile/Aktien an der oben genannten juristischen Person hält, oder
  • die Aufsicht über das geschäftsführende Organ ausübt, oder
  • das Recht auf Benennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats oder des geschäftsführenden Organs besitzt.

Rechtssubjekte des Privatrechts

Die Vorschriften des Vergabegesetzes sind auch dann anzuwenden, wenn ein Rechtssubjekt, das nicht zum Sektor der öffentlichen Finanzen gehört und keine staatliche Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit ist, einen Auftrag vergeben will und die drei folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • über 50% des Wertes des durch dieses Rechtssubjekt vergebenen Auftrags wird aus öffentlichen Mitteln finanziert oder u. a. durch Einheiten des Sektors der öffentlichen Finanzen oder durch andere staatliche Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, und,
  • der Auftragswert entspricht dem im Art. 11 Abs. 8 des Gesetzes über das öffentliche Vergabewesen bezeichneten Schwellenwert oder übersteigt diesen Schwellenwert und,
  • Gegenstand der Auftragsvergabe sind Bauarbeiten, die die Ausführung von Tätigkeiten u. a. aus dem Bereich der Krankenhauserrichtung, der Sport- und Erholungsstätten, der Schulgebäude sowie die mit diesen Bauarbeiten im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen umfassen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Nach der gesetzlichen Definition sind unter dem Begriff der öffentlichen Aufträge entgeltliche Verträge zu verstehen, die zwischen dem Auftraggeber und einem Unternehmer abgeschlossen werden und deren Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauarbeiten ist.

Lieferungen im Sinne des Gesetzes sind der Erwerb von Sachen, Rechten oder anderen Gütern, insbesondere auf der Grundlage von Kauf-, Liefer-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen. Beim Begriff der Bauarbeiten wird auf das polnische Baurecht Bezug genommen, das darunter die Ausführung eines Bauobjektes am angegebenen Ort (einschließlich Umbau, Ausbau, Renovierung, Abriss) versteht.

Unter dem Begriff der Dienstleistungen werden alle Leistungen erfasst, deren Gegenstand weder Bauarbeiten noch Lieferungen sind und im Anhang II der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge oder in den Anhängen XVII A und XVII B der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste enthalten sind.

Auftragswerte

Aus der entsprechenden Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2013 ergeben sich u. a. die folgenden Auftragswerte:

§ 1. Der zuständigen Behörde für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften werden die Bekanntmachungen über öffentliche Aufträge übermittelt, wenn der Wert der Aufträge:

1) die durch Auftraggeber aus dem Sektor der öffentlichen Finanzen (mit Ausnahme der öffentlichen Universitäten, Forschungs- und Entwicklungseinheiten, der staatlichen Kultureinrichtungen und des Untersektors der Selbstverwaltung) sowie durch Auftraggeber, die andere staatliche Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit darstellen, erteilt werden,

gleich oder größer ist als der Gegenwert in PLN des Betrages in der Höhe von:

  • 134.000,- EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen,
  • 5.186.000,- EUR für Bauarbeiten.

2) die durch andere als die im Punkt 1 bestimmten Auftraggeber mit Ausnahme der Aufträge, von denen im Punkt 3 die Rede ist, erteilt werden,

gleich oder größer ist als der Gegenwert in PLN des Betrages in der Höhe von:

  • 207.000,- EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen,
  • 5.186.000,- EUR für Bauarbeiten.

3) im Bereich der Sektoren

gleich oder größer ist als der Gegenwert in PLN des Betrages in der Höhe von:

  • 414.000,- EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen,
  • 5.186.000,- EUR für Bauarbeiten.

4) im Bereich der Verteidigung und Sicherheit

gleich oder größer ist als der Gegenwert in PLN des Betrages in der Höhe von:

  • 414.000,- EUR für Lieferungen oder Dienstleistungen,
  • 5.186.000,- EUR für Bauarbeiten.

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