Aktuelles über das polnische Vergaberecht

Änderungen im europäischen Vergaberecht

Das europäische Vergaberecht erfährt ab dem 18. April 2016 eine bedeutende Änderung. An diesem Tag wird die klassische Richtlinie über das Vergaberecht aus dem Jahr 2004 – die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträgeaufgehoben.

An ihre Stelle tritt die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe. Mit dieser Neuauflage soll eine Vereinfachung des Vergaberechts oberhalb der europäischen Schwellenwerte erreicht werden.

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Änderung des Vergabegesetzes: Erste Einschätzung des polnischen Vergabeamtes

Die wichtigste Änderung der am 19. Oktober 2014 in Kraft getretenen Novelle des polnischen Vergabegesetzes betraf die Voraussetzungen für die Festsetzung des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium. Das polnische Vergabeamt hat am 10. Dezember 2014 erste Ergebnisse veröffentlicht, die zeigen, dass öffentliche Auftraggeber in Polen nunmehr neben dem Preis Zuschlagskriterien wie Lieferzeit, Garantie, Qualität, Erfahrung oder auch Zahlungsbedingungen vermehrt berücksichtigen.

Nach Angaben des Vergabeamtes wurde nur noch in 33% der unterhalb der EU-Schwellenwerte ausgeschriebenen Verfahren der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium festgelegt (vor der Gesetzesänderung: 93%); in Ausschreibungsverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte betraf dies 45% der nach dem 19. Oktober 2014 eingeleiteten Verfahren (vor der Gesetzesänderung: 85%).

Änderung des Vergabegesetzes: Neue Chancen für ausländische Bieter

Die am 19. Oktober 2014 in Kraft getretene Novelle des polnischen Vergabegesetzes ändert das Vergaberecht in einigen wesentlichen Punkten. Die wichtigste Änderung betrifft die Voraussetzungen für die Festsetzung des Preises als alleiniges Zuschlagskriterium.

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Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung (Urteil des Landgerichtes in Kielce vom 17. Oktober 2014)

In dieser Entscheidung vertritt das Landgericht in Kielce die Auffassung, dass die Vorschriften über die in polnischen Ausschreibungsverfahren vorzulegenden Dokumente keine Rangordnung hinsichtlich der Unterlagen enthalten, die ein Bieter für den Nachweis einer vom öffentlichen Auftraggeber geforderten ökonomischen und finanziellen Situation, u. a. einer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, vorlegen kann.

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Rückerstattung der Sicherheitsleistung durch den öffentlichen Auftrag-geber (Urteil des Landgerichts in Białystok vom 08. Oktober 2014)

In diesem landgerichtlichen Urteil, das die II. und letzte Nachprüfungsinstanz im polnischen Vergaberecht darstellt, hat das Gericht festgehalten, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, allen Bietern, die den Zuschlag nicht erhalten haben, unverzüglich die Sicherheitsleistung zurückzuerstatten, unabhängig von der Form, in der die Sicherheitsleistung erbracht wurde. Dabei darf ein Bieter, der die Sicherheitsleistung in der Form einer Bankgarantie erbracht hat, nicht anders behandelt werden als die Bieter, die die Sicherheitsleistung als Geldbetrag auf das Konto des Auftraggebers überwiesen haben.

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Änderung bei der Anwendbarkeit des Vergabegerechtes

Ab dem 16. April 2014 sind die Vorschriften des polnischen Vergaberechts erst bei einem Auftragswert zu beachten, der 30.000,- € überschreitet. Bisher bestand die Verpflichtung, das Vergabegesetz bereits bei einem Auftragswert ab 14.000,- € anzuwenden.

Wahrung der Berufungsfrist im Nachprüfungsverfahren (Beschluss des Obersten Gerichtshofes in Warschau vom 07. Februar 2014 (Az.: III CZP 90/2013)

Der Oberste Gerichtshof hat klargestellt, dass es keine Vermutung dafür gäbe, dass der Gesetzgeber nach der Novellierung des Vergabegesetzes im Jahr 2010 die Aufgabe der Berufungsschrift bei der polnischen Post mit der Einlegung der Berufung bei der Vergabekammer weiterhin gleichsetzen wolle. Weiter führte der Oberste Gerichtshof aus, dass dem polnischen Recht die fristwahrende Wirkung der Aufgabe eines Rechtsmittels zur Post durchaus bekannt sei. Voraussetzung für die Annahme einer Fristwahrung in der oben bezeichneten Situation sei jedoch die entsprechende Verankerung im Gesetzestext der einzelnen Verfahrensgesetzbücher.

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Neue EU-Schwellenwerte

Ab dem 01. Januar 2014 gelten neue Schwellenwerte, die darüber bestimmen, ob ein Auftrag europaweit auszuschreiben ist.

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Neuer Umrechnungskurs PLN – EURO

Ab dem 01. Januar 2014 beträgt der Mittelkurs für die Umrechnung des Auftragswertes im Verhältnis PLN – EURO: 4,2249.

Neue Verordnung über die im Vergabeverfahren vorzulegenden Dokumente

Ab dem 20. Februar 2013 gilt die neue Ausführungsverordnung des Ministerpräsidenten über die Dokumente, die der Auftraggeber vom Bieter verlangen darf sowie über die Form, in der diese Dokumente vorgelegt werden können.

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