Der wettbewerbliche Dialog

Das Verfahren des wettbewerblichen Dialogs zeichnet sich dadurch aus, dass der öffentliche Partner nach der öffentlichen Bekanntmachung mit ausgewählten, zu diesem Verfahren zugelassenen Unternehmern einen Dialog führt.

Die in diesem Dialog erlangten Informationen ermöglichen es dem öffentlichen Partner, die entsprechenden Verdingungsunterlagen zu erstellen und den potentiellen Bietern zu übermitteln, die dann ihrerseits ihre Angebote vorlegen.

Ablauf des Verfahrens

Das Verfahren des Wettbewerblichen Dialogs ist in drei Etappen unterteilt: den Teilnahmewettbewerb, im Rahmen dessen die Eignung der sich bewerbenden Unternehmen geprüft wird – erste Etappe -, die Durchführung von Verhandlungen mit den Unternehmern, die die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt haben (Dialog) – zweite Etappe – und nach der Abgabe der Angebote die Auswahl des günstigsten Angebotesdritte Etappe.

Zulässigkeit

Der öffentliche Partner darf das Verfahren des Wettbewerblichen Dialogs für die Auswahl des Bieters dann anwenden, wenn kumulativ die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • eine Erteilung des Auftrags im Offenen Vergabeverfahren oder im Beschränkten Vergabeverfahren ist nicht möglich, weil aufgrund des Charakters des Projektes die Bestimmung des Leistungsgegenstands anhand der im Gesetz über das Vergabewesen bezeichneten allgemeinen Grundsätze nicht möglich ist oder eine objektive Beschreibung der rechtlichen oder finanziellen Bedingungen der Auftragsausführung unmöglich ist, und,
  • der Preis ist nicht das einzige Kriterium für die Auswahl des günstigsten Angebots.

Frist für die Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Wettbewerblichen Dialog

Wenn der Auftragswert unter den EU-Schwellenwerten liegt, legt der öffentliche Auftraggeber eine Frist für die Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Wettbewerblichen Dialog fest, die die notwendige Zeit für die Vorbereitung des Antrages berücksichtigt. Diese Frist darf nicht kürzer als 7 Tage sein – gerechnet ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung im polnischen Bulletin der öffentlichen Aufträge.

Wenn der Auftragswert die EU-Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, darf die Frist zur Abgabe der Anträge auf Zulassung zum Wettbewerblichen Dialog nicht kürzer als 30 Tage sein, wenn die Bekanntmachung dem Amt für offizielle Bekanntmachungen der Europäischen Gemeinschaft in elektronischer Formübermittelt wurde, und nicht kürzer als 37 Tage, wenn dem oben genannten Amt die Bekanntmachung auf andere Weise übermittelt wurde.

Durchführung des Dialogs

Der Auftraggeber lädt die Bieter zu den Verhandlungen im Rahmen des Wettbewerblichen Dialogs ein, die die Bedingungen für die Teilnahme am Verfahren erfüllt haben, in einer Anzahl, die in der Bekanntmachung bereits bezeichnet wurde und die den Wettbewerb unter den Bietern sicherstellt: nicht weniger als 3, und wenn der Auftragswert die in der Verordnung des Ministerpräsidenten vom 23.12.2013 bezeichneten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, nicht weniger als 5.

Der Auftraggeber führt den Wettbewerblichen Dialog so lange, bis er imstande ist, aufgrund der von den teilnehmenden Bietern vorgetragenen Lösungen den Leistungsgegenstand bzw. die rechtlichen sowie finanziellen Bedingungen für die Auftragsausführung hinreichend zu bestimmen.

Abgabe der Angebote

Der Auftraggeber lädt die Bieter, mit denen er Verhandlungen im Rahmen des Wettbewerblichen Dialogs geführt hat, zur Abgabe der Angebote ein und legt dazu eine Frist fest, die die notwendige Zeit für die Erstellung des Angebotes berücksichtigt, und die nicht kürzer als 10 Tage sein darf, gerechnet ab dem Tag der Übermittlung der Einladungen zur Abgabe der Angebote.

Sicherheitsleistung (Wadium)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, von den Bietern die Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von maximal 3% des Auftragswertes zu verlangen, wenn der Auftragswert die in der oben bezeichneten Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, besteht keine Verpflichtung, eine Sicherheitsleistung zu fordern, der Auftraggeber kann dies aber tun.

Die Sicherheitsleistung kann u. a. in der Form von Geld oder einer Bank- oder Versicherungsgarantie erbracht werden. Die zu erbringende Sicherheitsleistung muss immer als konkreter Geldbetrag angegeben sein und in polnischen Zloty ausgedrückt werden.

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